Satzung
des Vereins „Wirtschaftsförderkreis
Waldfischbach-Burgalben e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Wirtschaftsförderkreis Waldfischbach-Burgalben“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der
Name „Wirtschaftsförderkreis Waldfischbach-Burgalben e.V.“.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Verein dient ausschließlich der Förderung
des Wirtschaftslebens in der Verbandsgemeinde.
Zu diesem Zweck wird eine enge Zusammenarbeit mit den kommunalen
Institutionen, berufsständigen Organisationen, kirchlichen
Institutionen und ortsansässigen Vereinen gepflegt.
Zu den Aufgaben des Vereins gehören
insbesondere:
a. Durchführung von Maßnahmen aller Art, die der Förderung der
örtlichen Wirtschaft dienen
b. Abhalten von Fachvorträgen
c. Unterstützung der Mitglieder in Angelegenheiten die unter die
Zwecksetzung des Wirtschaftsförderkreises fallen.
d. Beschaffung der Mittel, die zur Erfüllung der gemeinsamen
Aufgaben benötigt werden.
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§ 4 Gewinnverwendung, Neutralität
Die Gewinne des Vereines dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereines.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein können alle
erwerben, die einer selbständigen Tätigkeit in Geschäftsräumen
(Ladenlokal, Büroräume o.ä.) in der Verbandsgemeinde von
Waldfischbach-Burgalben aus nachgehen.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist
schriftlich, unter Beifügung der Gewerbeanmeldung, an den Vorstand
zu richten. Diese Vorlagepflicht entfällt für freiberuflich Tätige.
Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so steht dem Betroffenen ein
Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a. Tod
b. Beendigung bzw. Aufgabe der selbständigen Tätigkeit in
Waldfischbach-Burgalben durch Gewerbeabmeldung. Auf Beschluss der
Vorstandschaft kann einem Antrag auf weitere beitragsfreie
Mitgliedschaft zugestimmt werden.
c. Ausschluss
d. Austritt aus dem Verein
2. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a. vereinsschädigendes Verhalten
b. fortgesetzte Verweigerung des Mitgliedsbeitrages, trotz
zweimaliger Anmahnung und Fristsetzung.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem
Ermessen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und kurz zu
begründen.
Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang des Beschlusses die schriftliche Beschwerde an die
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Auf den
Ausschluss ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
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§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Wer die Mitgliedschaft im Laufe eines
Geschäftsjahres erwirbt, hat für das laufende Geschäftsjahr den
vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines
Geschäftsjahres, so besteht kein Anspruch auf volle oder anteilige
Erstattung des Mitgliedbeitrages.
§ 8 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereines sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder
des Vorstandes können Ausschüsse für Sonderaufgaben gebildet werden.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenführer
d. drei Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste
Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende.
Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Er
führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ende
der Wahlperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied wählen.
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§ 10 Wahl des Vorstandes
Zur Durchführung der Wahl des Vorstandes wird
ein Ausschuss aus 3 Mitgliedern gebildet.
Gewählt werden können nur Mitglieder, die
a. bei der Versammlung anwesend sind.
b. aus wichtigem Grund nicht anwesend sein können, aber vor der Wahl
schriftlich erklären, dass sie zur Kandidatur bereit sind.
c. in allen Fällen aus der Versammlung zur Wahl vorgeschlagen
werden.
Die Bildung des Vorstandes erfolgt in
getrennten Wahlgängen.
Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Beantragt ein anwesendes
Mitglied eine schriftliche, geheime Wahl, so ist dem Antrag
stattzugeben.
Wird eine schriftliche, geheime Wahl durchgeführt, so sind
einheitlich beschaffene Stimmzettel zu verwenden.
Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
§ 11 Sitzung des Vorstandes
An Sitzungen des Vorstandes können auch die
Mitglieder teilnehmen, welche nicht dem Vorstand angehören. Ein
Stimmrecht ist für diese nur teilnehmenden Mitglieder jedoch
ausgeschlossen.
Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch einen Vorsitzenden
einberufen. Einladungen von Nichtmitgliedern sind dem Vorstand
vorbehalten. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung. Zwischen Einladung und Sitzung muss mindestens eine
Woche liegen.
Wenn der Vorstand vollständig ist, kann von den Mitgliedern des
Vorstandes auf Einhaltung der Einladungsfrist verzichtet werden.
Dieser Verzicht ist jedoch ausdrücklich festzuhalten.
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den ersten Vorsitzende, im
Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Es wird
öffentlich durch Handzeichen abgestimmt. Wenn ein anwesendes
Mitglied geheime Abstimmung beantragt, so ist diese durchzuführen.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines,
sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
fallen.
Der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende. können bei Bedarf auch andere
Personen, z.B. Sachverständige oder Referenten, zu den Sitzungen des
Vorstandes einladen.
Über die Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt,
die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 12 Mitgliederversammlung
In jedem Jahr findet mindestens eine
Mitgliederversammlung statt.
Eine Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf
Verlangen wenigstens ¼ der Mitglieder unverzüglich einzuberufen.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens 14
Tage vorher durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Verbandsgemeinde
Waldfischbach-Burgalben, unter Mitteilung der Tagesordnung.
Mitgliederversammlungen werden durch den ersten
Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretende
Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmung oder Wahlen, die von der Mitgliederversammlung
vorgenommen werden, hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei
Firmenmitgliedschaft wird das Stimmrecht jeweils vom (von der)
Firmeninhaber (in) wahrgenommen. Hat eine Firma oder ein sonstiges
Unternehmen mehrere Inhaber, so ist immer nur einer dieser Inhaber
abstimmungsberechtigt.
Die Ausübung des Stimmrechtes durch einen schriftlich
bevollmächtigten Vertreter ist möglich.
Sofern bei Abstimmungen keine qualifizierte Mehrheit erforderlich
ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
angefertigt. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
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§ 13 Satzungsänderung
Über die Aufstellung, Änderung oder Neufassung
der Vereinssatzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereines
Über die Auflösung des Vereines und die
Verwendung des noch vorhandenen Vereinsvermögens entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Mit der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung tritt diese Satzung in Kraft.
Waldfischbach-Burgalben den 11.03.2005
Der Vorstand
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