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Satzung

des Vereins „Wirtschaftsförderkreis Waldfischbach-Burgalben e.V.“

  

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsförderkreis Waldfischbach-Burgalben“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Wirtschaftsförderkreis Waldfischbach-Burgalben e.V.“.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 § 3 Zweck und Aufgaben

Der Verein dient ausschließlich der Förderung des Wirtschaftslebens in der Verbandsgemeinde.

Zu diesem Zweck wird eine enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Institutionen, berufsständigen Organisationen, kirchlichen Institutionen und ortsansässigen Vereinen gepflegt.

 

Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

a. Durchführung von Maßnahmen aller Art, die der Förderung der örtlichen Wirtschaft dienen

b. Abhalten von Fachvorträgen

c. Unterstützung der Mitglieder in Angelegenheiten die unter die Zwecksetzung des Wirtschaftsförderkreises fallen.

d. Beschaffung der Mittel, die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben benötigt werden.

 


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§ 4 Gewinnverwendung, Neutralität

Die Gewinne des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.


2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 5 Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft im Verein können alle erwerben, die einer selbständigen Tätigkeit in Geschäftsräumen (Ladenlokal, Büroräume o.ä.) in der Verbandsgemeinde von Waldfischbach-Burgalben aus nachgehen. 

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Beifügung der Gewerbeanmeldung, an den Vorstand zu richten. Diese Vorlagepflicht entfällt für freiberuflich Tätige. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so steht dem Betroffenen ein Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

  

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch


a. Tod

b. Beendigung bzw. Aufgabe der selbständigen Tätigkeit in Waldfischbach-Burgalben durch Gewerbeabmeldung. Auf Beschluss der Vorstandschaft kann einem Antrag auf weitere beitragsfreie Mitgliedschaft zugestimmt werden.

c. Ausschluss

d. Austritt aus dem Verein

 

2. Ausschließungsgründe sind insbesondere

a. vereinsschädigendes Verhalten

b. fortgesetzte Verweigerung des Mitgliedsbeitrages, trotz zweimaliger Anmahnung und Fristsetzung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und kurz zu begründen.

Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Auf den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

 

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§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Wer die Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres erwirbt, hat für das laufende Geschäftsjahr den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

 

Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres, so besteht kein Anspruch auf volle oder anteilige Erstattung des Mitgliedbeitrages.

 

§ 8 Vereinsorgane 

1. Die Organe des Vereines sind

a. der Vorstand

b. die Mitgliederversammlung

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können Ausschüsse für Sonderaufgaben gebildet werden.

 

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a. dem ersten Vorsitzenden

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden

c. dem Schriftführer

d. dem Kassenführer

d. drei Beisitzern


 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

 

Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Er führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ende der Wahlperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.

 

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 § 10 Wahl des Vorstandes 

Zur Durchführung der Wahl des Vorstandes wird ein Ausschuss aus 3 Mitgliedern gebildet.

 

Gewählt werden können nur Mitglieder, die

a. bei der Versammlung anwesend sind.

b. aus wichtigem Grund nicht anwesend sein können, aber vor der Wahl schriftlich erklären, dass sie zur Kandidatur bereit sind.

c. in allen Fällen aus der Versammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.

 

Die Bildung des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.

Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Beantragt ein anwesendes Mitglied eine schriftliche, geheime Wahl, so ist dem Antrag stattzugeben.

Wird eine schriftliche, geheime Wahl durchgeführt, so sind einheitlich beschaffene Stimmzettel zu verwenden.

Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben.

 

 § 11 Sitzung des Vorstandes

An Sitzungen des Vorstandes können auch die Mitglieder teilnehmen, welche nicht dem Vorstand angehören. Ein Stimmrecht ist für diese nur teilnehmenden Mitglieder jedoch ausgeschlossen.
Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch einen Vorsitzenden einberufen. Einladungen von Nichtmitgliedern sind dem Vorstand vorbehalten. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen Einladung und Sitzung muss mindestens eine Woche liegen.

Wenn der Vorstand vollständig ist, kann von den Mitgliedern des Vorstandes auf Einhaltung der Einladungsfrist verzichtet werden. Dieser Verzicht ist jedoch ausdrücklich festzuhalten.
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den ersten Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Es wird öffentlich durch Handzeichen abgestimmt. Wenn ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung beantragt, so ist diese durchzuführen.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

Der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. können bei Bedarf auch andere Personen, z.B. Sachverständige oder Referenten, zu den Sitzungen des Vorstandes einladen.

Über die Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  

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§ 12 Mitgliederversammlung 

In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.

Eine Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen wenigstens ¼ der Mitglieder unverzüglich einzuberufen.

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben, unter Mitteilung der Tagesordnung.
 

Mitgliederversammlungen werden durch den ersten Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretende Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Bei Abstimmung oder Wahlen, die von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden, hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Firmenmitgliedschaft wird das Stimmrecht jeweils vom (von der) Firmeninhaber (in) wahrgenommen. Hat eine Firma oder ein sonstiges Unternehmen mehrere Inhaber, so ist immer nur einer dieser Inhaber abstimmungsberechtigt.

Die Ausübung des Stimmrechtes durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ist möglich.

Sofern bei Abstimmungen keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

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§ 13 Satzungsänderung

Über die Aufstellung, Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

  

§ 14 Auflösung des Vereines

Über die Auflösung des Vereines und die Verwendung des noch vorhandenen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

 § 15 Inkrafttreten der Satzung

Mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung tritt diese Satzung in Kraft.

  

 

Waldfischbach-Burgalben den 11.03.2005

 

 

 

 

Der Vorstand

 

 

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